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Satzung

BC ´97 Herzogenaurach e.V.

Vereinssatzung

Inhaltsverzeichnis:

§1 Vereinsname und Sitz

§2 Geltungsbereich

§3 Vereinszweck

§4 Mitgliedschaft

§5 Vereinsorgane

§6 Der Vorstand

§7 Der Vereinsausschuss

§8 Die Mitgliederversammlung

§9 Abteilungen

§10 Das Geschäftsjahr Vereinsjugend

§11 Aufnahmegebühr und Beiträge

§12 Ordnungen

§13 Auflösung des Vereins

§14 Änderungen

§15 Datenschutz

§16 Inkrafttreten und Sprachregelung


 

§1 Vereinsname und Sitz

Der Verein führt den Namen "BC ´97 Herzogenaurach". Er hat seinen Sitz in Herzogenaurach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth unter der Vereinsnummer VR21352 eingetragen.


§2 Geltungsbereich

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und des Bayerischen Billardverbandes e. V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Durch den Vereinsbeitritt wird auch die Zugehörigkeit zum BLSV vermittelt. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§3 Vereinszweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Sinne der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sport-Verband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

2) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Billardsports besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

- Abhaltung von und Teilnahme an Spielen, Übungen und Turnieren

Abhalten von geordnetem Training

- Instandhaltung der Sportgeräte und des Vereinsheimes

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen Kursen und sportlichen Veranstaltungen

- Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern Jugendleitern, Trainerassistenten, Trainern,

- Aus- und Weiterbildung von Funktionären für Vereinsaufgaben

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen für Mitglieder aus Mitteln des Vereins werden durch die Wirtschaftsordnung geregelt oder vom Vereinsausschuß beschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und legt nach innen und außen großen Wert auf „gelebte Toleranz“ auch in Fragen kultureller Integration und fühlt sich den Ansätzen des Diversity Managements verpflichtet.


§4 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand (Abgabe des Aufnahmeantrags) um Aufnahme nachsucht.

2) Dem Verein gehören an:

a) Aktive Mitglieder

b) Passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder
Personen die den Zweck des Vereins in besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand vorläufig. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung vor dem Vereinsausschuß zu.

5) Die Aufnahme neuer Mitglieder ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Betroffenen haben dabei keinerlei Stimmrecht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

6) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, ob die letzte Beitragszahlung nachgewiesen ist.

7) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder. (ist bereits in §8.3 erwähnt und entfällt somit).

8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod. Beim Erlöschen enden alle Rechte des Mitgliedes. Noch ausstehende Verpflichtungen insbesondere Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt.

a) Der dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats möglich.

b) Die Streichung kann erfolgt bei einem Rückstand von mehr als zwei Beitragszyklen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

c) Den Ausschluß regelt die Rechtsordnung, bei deren Fehlen der Vereinsausschuss.

9) Wegen schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen vereinsschädigenden, unehrenhaften Verhaltens im Innen- und Außenverhältnis kann der Vereinsausschuss folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

- Rüge

- Verweis

- zeitlicher oder dauernder Ausschluß von Ämtern

- zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts

- Geldstrafen zugunsten der Vereinskasse (Obergrenze 500 Euro)

- Spielsperre für den Ligaspielbetrieb sowie offiziellen Meisterschaften

- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen

- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und /oder Veranstaltungen des Vereins, ausgenommen der Zusammenkünfte der Organe

- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und /oder Veranstaltungen der Verbände, denen der Verein angehört.

- Ausschluss aus dem Verein

Dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen 4 Wochen Widerspruch beim Vereinsausschuss eingelegt werden. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit der vereinsinternen Anfechtungsverfahren nicht fristgemäß war, so wird der Beschluss sofort wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses.

Strafen oder sonstige durch Fehlverhalten des Mitgliedes entstehende Kosten können den Verursachern zur Last gelegt werden.

Vorstehende Maßnahmen können durch Bekanntgabe oder durch Veröffentlichung verschärft werden. Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Rechtsordnung, bei deren Fehlen der Vereinsausschuß.

10) Die Mitglieder haben die Beiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt werden. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Ist ein Mitglied unverschuldet in Not geraten, kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder für die Zeit der Notlage gestundet werden. Über den Erlass oder die Stundung entscheidet die Vorstandschaft. Der Antrag auf Erlass oder Stundung muss schriftlich erfolgen.

11) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche Vereinseigentum zurückzugeben, scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen beim Vorstand abzugeben.

12) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung, Anschrift und E-Mailadresse umgehend dem Verein mitzuteilen. Jedes Mitglied muss seine Daten auf der offiziellen Verbandsplattform online selbst einpflegen, sobald er am Ligaspielbetrieb teilnimmt.


§5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) Vorstand

b) der Vereinsausschuß

c) die Mitgliederversammlung


§6 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem

a) 1.Vorsitzenden,

b) 2.Vorsitzenden,

c) Kassier,

d) Sportwart,

e) Schriftführer

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch mindestens zwei der übrigen Vorstandsmitglieder vertreten (im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß die übrigen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

4) Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

6) Der Vorstand wird durch eines seiner Mitglieder bei der Jugendversammlung vertreten.

7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstständig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, daß der 1. und 2. Vorsitzende jeweils Geschäfte bis € 500,- € 3.500,- im Einzelfall, die gesamte Vorstandschaft mit Ausschuss bis zu einer Höhe von € 1.500,-
€ 6.000,- im Einzelfall tätigen kann. Bei höheren Ausgaben muß eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmen.

8) Der Vorstand setzt die Abteilungsleiter nach ihrer fachlichen Eignung in Ihr Amt ein und kann diese aus wichtigen Gründen aus dem Amt entlassen.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied ohne Frist einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung von Beschlußgegenständen bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

9) Der Vorstandschaft obliegt die gesamte Ausrichtung von Turnieren, sowie deren Ablauf und die Festlegung von Start- und Preisgeld (mit Ausnahme von garantierten Preisgeldern).

10) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

11) Vereinsmitglieder üben Tätigkeiten für den Verein grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Vorstandschaft kann eine Aufwandsentschädigung für Mitglieder beschließen, die Arbeiten für den Verein erledigt haben. Diese Aufwandsentschädigungen bewegen sich im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG).


§7 Der Vereinsausschuss

1) Der Vereinsausschuß besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern

b) den Beiräten

c) dem Sportwart

d) dem Jugendleiter (kann in Personalunion ausgeführt werden)

e) allen Abteilungsleitern (kann in Personalunion ausgeführt werden)

f) Pressewart (kann in Personalunion ausgeführt werden)

g) Datenschutzbeauftragter

h) Gleichstellungsbeauftragte (kann in Personalunion ausgeführt werden)

2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der unterstützenden Beratung des Vorstandes.

3) Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach §4 Absätze 4, 8c und 9, §6 Absatz 5 und §9 zu.

4) Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitere Aufgaben zugewiesen werden.

5) Im Übrigen nimmt er Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

6) Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.

Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin auf Weisung durch den 1. Vorsitzenden schriftlich. Einer Tagesordnung bedarf es nicht, es sei denn, die Einberufung erfolgt auf Antrag. Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.

7) Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

8) Ämter die in Personalunion ausgeführt werden, haben nur eine Stimme.


§8 Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

2) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann ohne Frist erfolgen. Die Einladung hat schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gesendet wird. Als schriftliche Einladung gilt auch Zustellung per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mailadresse.

3) Wahl- und stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Passive und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4) Wählbar sind alle aktiven Vereinsmitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorstand oder seinen Stellvertreter geleitet. Sollte keiner vor Ort sein, dann wird ein Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Abteilungsleiter und der Revisoren Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für: Die Mietgliederversammlung ist zuständig für

- Entgegennahme von Berichten

- Wahl des Vorstandes

- Wahl der Beiräte

- Wahl der Kassenprüfer

- Entlastung der Vorstandschaft

- die Beitragsordnung

- Genehmigung des Haushaltsplans

- Bestätigung neuer Mitglieder

- Anträge

- Satzungsänderungen

- Auflösung des Vereins

- Weitere Aufgaben, soweit sich diese nach der Satzung und nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


§9 Abteilungen

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden und sind an die Vereinssatzung und Ordnungen gebunden. Nicht mehr betriebene Abteilungen können vom Vereinsausschuss aufgelöst werden.


§10 Das Geschäftsjahr Vereinsjugend

1) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jungen Menschen bis 21 Jahre die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter an.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel. Der Kassier verwaltet die Finanzen der Jugend mit einer separaten Kostenstelle.

3) Die Vereinsjugend ist autark. Die Vereinssatzung und die Ordnungen sind jedoch bindend.


§11 Aufnahmegebühr und Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Es gibt folgende Beitragsarten die in ihrer Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung geregelt werden:

- Aufnahmegebühr

- Jahres- und Grundbeitrag

- Abteilungsbeiträge

- Sonderbeiträge

- Umlagen (bis zum 5-fachen des gesamten Jahresbeitrages)

- Arbeitsleistungen

 

Rücklagen werden zum Zweck von baulichen Maßnahmen am Vereinsheim verwendet.


§12 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Rechts-, Wirtschafts-, Sport-, Beitrags- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

Eine Änderung bestehender Ordnungen kann die Mitgliederversammlung durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit delegieren.

Eine Änderung darf der Satzung nicht widersprechen.


§13 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

3) Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

4) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzuwandeln haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Lebenshilfe Herzogenaurach.

5) mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


§14 Änderungen

1) Eine Änderung der Satzung ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit möglich.

2) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

4) Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

5) Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Mitglieder.


§15 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben,werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse(n), Telefonnummer(n), E-Mailadresse(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, (Berufs-)Ausbildung, Schule und Jahrgangsstufe, Familienstand.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, mindestens entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.


§16 Inkrafttreten und Sprachregelung

Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung vom 02.11.1997 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Wenn im Text der Satzung oder in Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

  1. Überarbeitungsstand beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23.04.2006.
  2. Überarbeitungsstand beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 16.05.2010.
  3. Überarbeitungsstand beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 02.06.2012.
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